Erziehungsbeistandschaft



Die Erziehungsbeistandschaft nach § 30 KJHG dient Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Unser Schwerpunkt der Arbeit liegt bei Hilfesuchenden im Alter von 12 – 21 Jahren, die sich in einer schwierigen Lebenssituation befinden. Diese Schwierigkeiten können in Schule/Arbeit/Ausbildung, im sozialen Umfeld, sowie in der Familie bzw. im eigenen Haushalt auftreten. Wenn der Hilfesuchende noch im Haushalt der Familie lebt bzw. die Familie die Hilfe initiiert hat, kommt der Familienarbeit eine besondere Bedeutung zu.
Ziele der Erziehungsbeistandschaft
* Unterstützung des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes
* Förderung der Verselbständigung des jungen Menschen unter Erhaltung des Lebensbezuges zur Familie
* Beratung und Unterstützung junger Volljähriger; Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortliche Lebensführung in Verbindung mit §41 SGB VIII
Im Rahmen der Hilfen nach § 30 SGB VIII steht, im Unterschied zur SPFH, das Kind oder der Jugendliche selbst und dessen Wunsch nach Unterstützung im Mittelpunkt des sozialpädagogischen Handelns.




